Sozialbestattung in Oldenburg: Wenn das Geld nicht reicht
Können die Verpflichteten die Beerdigung nicht bezahlen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Ruhestunde; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2023.
Wer muss die Beerdigung bezahlen?
Zuerst zahlen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass der verstorbenen Person.
Schlagen alle Erben aus oder ist kein Nachlass vorhanden, trifft die Bestattungspflicht die nächsten Angehörigen. Sie müssen die Bestattung veranlassen und zunächst auch bezahlen. [Redaktion: Bestattungspflicht nach Niedersächsischem Bestattungsgesetz mit Fundstelle ergänzen]
Wann übernimmt das Sozialamt die Kosten?
Das Sozialamt übernimmt die Kosten, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen.
Geprüft werden Einkommen und Vermögen der Verpflichteten sowie das Verhältnis zur verstorbenen Person. Übernommen werden die erforderlichen Kosten einer einfachen, würdigen Bestattung. In Oldenburg betragen etwa die städtischen Gebühren für eine Urnenbestattung im Urnenreihengrab mit Andachtshalle 992,00 €, für ein Reihengrab mit Erdbestattung 1.802,00 €. Welche Leistungen im Einzelfall als erforderlich gelten, entscheidet die zuständige Stelle.
Zuständige Stelle in Oldenburg: [Redaktion: zuständige Stelle Stadt Oldenburg ergänzen]
So gehen Sie vor
Stellen Sie den Antrag möglichst vor der Beauftragung des Bestatters und sammeln Sie alle Nachweise.
- Kontakt zur zuständigen Stelle aufnehmen und den Antrag stellen.
- Nachweise zu Einkommen, Vermögen und zum Nachlass zusammenstellen.
- Einen Kostenvoranschlag des Bestatters einholen und vorlegen.
- Ein schlichtes Grab wählen, etwa ein Urnenreihengrab (590,00 €) oder Reihengrab (1.002,00 €).
Einen Überblick über alle Gebühren finden Sie auf der Startseite, eine eigene Schätzung im Kostenrechner.
Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.